Wo bleibt die Steuergerechtigkeit,die auch unsere Arbeitnehmerfamilien berücksichtigt?
Einigermaßen überrascht ist AK Präsident Erwin Zangerl vom neu ausgearbeiteten Entwurf für das Grunderwerbssteuergesetz: „Offensichtlich ist doch genug Geld da, um einige Gruppen zu entlasten. Dies würde ich mir – im Sinne von Gleichberechtigung und Gleichbehandlung – auch für die Arbeitnehmer wünschen, z. B. mit einer steuerlichen Pauschalierung. Und warum sollte denn nicht auch für sie bei Erwerbsvorgängen ein einfacher Einheitswert statt des dreifachen als Steuerbemessungsgrundlage gelten?“
Mehr als ein Jahr war Zeit, um einen neuen Gesetzesentwurf zur Grunderwerbssteuer auszuarbeiten, nachdem die Regelung zuletzt im November 2012 vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gekippt worden war.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 soll nun unter anderem die verfassungswidrige Regelung des § 6 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) saniert werden. „Eine geplante Änderung liegt im Wesentlichen darin, dass nun sämtliche Erwerbe im Familienkreis, und nicht nur der unentgeltliche Erwerb, begünstigt werden, und dass der Kreis der Familienangehörigen nicht mehr nur Eltern, Kinder, Partner und Enkel umfasst, sondern auch um Geschwister, Nichten und Neffen erweitert wurde“, erläutert AK Präsident Erwin Zangerl.
„Sieht man sich den Entwurf im Detail an, dann zeigt sich, dass die Politik nun endlich erkannt haben dürfte, dass wir dringend eine Entlastung bei den Steuern brauchen. Ausreichend Geld ist dafür offensichtlich vorhanden“, betont Zangerl. „Allerdings würden wir uns wünschen, dass diese Steuerentlastung im Sinne von Gleichberechtigung und Gleichbehandlung dann auch für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen gilt. Tatsächlich wurden im aktuellen Entwurf aber wieder nur einzelne bevorzugt – und auf die Arbeitnehmer wurde (wieder einmal) vergessen“, betont Zangerl.
Einheitswert
So war es beispielsweise auch im neuen Gesetzesentwurf möglich, die unterschiedliche Anzahl von Einheitswerten als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer beizubehalten: Der dreifache Einheitswert gilt auch weiterhin als Bemessungsgrundlage – außer im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, wo weiter nur einfache Einheitswert herangezogen wird. „Statt endlich für Gerechtigkeit zu sorgen, wird das Ungleichgewicht in unserem Steuersystem nur fortgesetzt. Und die Arbeitnehmer, die als Hauptleistungsträger den Großteil der Steuern erbringen, haben wieder einmal das Nachsehen“, fordert Zangerl eine neuerliche Überarbeitung des Entwurfes.
Inflationsanpassung
Der AK Präsident verweist gleich noch auf weitere Steuer-Baustellen, die die Beschäftigten neben angespannter Situation am Arbeitsmarkt, niedrigen Löhnen und hohen Lebenshaltungskosten zusätzlich belasten: „Wo bleibt beispielsweise die Gerechtigkeit bei der Inflationsanpassung? Arbeitnehmer können von ihr nur träumen. Die AK fordert seit Jahren eine automatische jährliche Anpassung des Steuertarifs an die Inflation. Durch die „kalte Progression“ wird seit Jahren ein Plus beim Bruttoeinkommen durch die Inflation wieder aufgefressen. Eine inflationsbedingte Erhöhung wäre im Übrigen auch bei den steuerlichen Absetz- und Freibeträgen oder bei der Zuverdienstgrenze schon längst überfällig!“ Es verwundert schon einigermaßen, wenn die jetzt geplante Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe über eine Inflationsanpassung argumentiert wird, in Arbeitnehmerbelangen aber sämtliche Wertanpassungen auf die lange Bank geschoben werden.
Pauschalierungen
Eine steuerliche Pauschalierung, von denen schon lange andere Gruppen profitieren, würden sich die Arbeitnehmer auch verdienen. Am Geld kann es jedenfalls nicht scheitern“, stellt Zangerl fest. Denn während die Beschäftigten weiter auf eine spürbare Lohnsteuerreform warten müssen, soll mit der geplanten Neufassung des § 125 Bundesabgabenordnung (BAO) für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich eine neue Erleichterung kommen – mit einer Buchführungspflicht ab einem Einheitswert von 150.000 Euro oder einem Umsatz von jeweils mehr als 550.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (statt bisher 400.000 Euro) – „inflationsangepasst seit 2001“, wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen heißt. Bei einem Vergleich auf Basis des Verbraucherpreisindex von 2000 ergibt sich eine Wertanpassung von 27,3 %, während die Erhöhung, die im Gesetz verankert werden soll, tatsächlich sogar 37,5 % beträgt!
Familienbeihilfe
Umso ernüchternder ist da der Blick auf die Familienbeihilfe: „Sie wurde seit 10 Jahren nicht mehr wertangepasst. Ab Mitte 2014 wird sie nun während der nächsten fünf Jahre in kleinen Etappen erhöht. Aber je nach gesamtwirtschaftlicher Entwicklung können 2016 und 2018 nicht einmal mehr die Verluste durch die Inflation ausgeglichen werden“, warnt der AK Präsident. „Deshalb fordern wir bei der Familienbeihilfe eine jährliche Inflationsanpassung und eine gleichzeitige Erhöhung des Kinderabsetzbetrages. Wir müssen endlich einkommensschwache Familien, Alleinstehende und Familien mit mehreren Kindern besser finanziell absichern!“
