Forderung nach solidarischer Beitragsaufteilung für Asylwerber auf die Sozialversicherungsträger
Seit 1970 können einzelne Personengruppen per Verordnung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Diese Regelung betrifft auch die Gruppe der Asylwerber. Doch die Beiträge des Bundes von nur 80,65 Euro pro Person und Monat führen angesichts der großen Zahl an Hilfs- und Schutzbedürftigen unweigerlich zur finanziellen Unterdeckung der Gebietskrankenkassen. Deshalb fordert die AK Tirol in ihrer 169. Vollversammlung angemessene Beiträge und eine faire Aufteilung dieser Last auf alle Sozialversicherungsträger: Jetzt sollten sich auch SVA der gewerblichen Wirtschaft, BVA, SVA der Bauern und VAEB, die über hohe Rücklagen verfügen, solidarisch zeigen.
Verschiedene Vereinbarungen und Bestimmungen regeln in Österreich, wer hilfs- und schutzbedürftig ist und damit auch Anspruch auf Grundversorgung inklusive einer Krankenversicherung hat. Doch mit den Herausforderungen durch die Flüchtlingsbewegung können die geltenden Regelungen nicht mehr Schritt halten.
In dieser Situation besteht für die AK Tirol zweifach Handlungsbedarf:
Einerseits muss der Bund seine Beiträge, die er für jeden Hilfs- und Schutzbedürftigen an die Gebietskrankenkassen leistet, umgehend anheben und so deren finanzieller Unterdeckung entgegenwirken.
Andererseits aber sind auch alle anderen österreichischen Sozialversicherungsträger aufgerufen, sich mit den Gebietskrankenkassen solidarisch zu zeigen und gemeinsam die finanzielle Last der Versorgung für Asylwerber zu tragen. Gerade die sogenannten Sonderversicherungsträger wie SVA der gewerblichen Wirtschaft, BVA, SVA der Bauern und die VAEB verfügen über hohe finanzielle Rücklagen von insgesamt 1,7 Milliarden Euro.
Die Voraussetzungen
Der § 9 ASVG sieht vor, dass Asylwerber per Verordnung in die Gebietskrankenkassen einzubeziehen sind. Diese Verordnung trat bereits 1970 in Kraft, und seither wurden 16 Personengruppen in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Im § 9 ASVG ist aber auch geregelt, dass durch Einbeziehung weiterer Personengruppen in die Krankenversicherung keine Mehrbelastung für den Versicherungsträger entstehen darf. Aufwendungen müssen durch Beiträge jener Körperschaften gedeckt werden, auf deren Antrag eine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt ist.
Laut Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern soll die Grundversorgung bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
Finanzielle Unterdeckung
Das Problem für die Gebietskrankenkassen ergibt sich aus der aktuellen Finanzierung des Bundes. Denn der festgelegte Krankenversicherungsbeitrag von 80,65 Euro pro Versichertem und Monat deckt die Aufwände nicht ab und führt österreichweit zu einer Unterdeckung. Für 2016 wird mit einem Fehlbetrag von rund 40 Millionen Euro gerechnet.
2014 wurden für österreichweit 25.536 Asylwerber 23,4 Millionen Euro an Beiträgen eingenommen. Bei Ausgaben von 34 Mio. Euro ergibt sich ein Fehlbetrag von 10,6 Mio. Euro in den Kassen der Gebietskrankenkassen.
2015 stieg die Zahl der Asylwerber auf 47.468 Menschen an, damit dürfte der Fehlbetrag weitere rund 20 Mio. Euro betragen.
Geht man von je 90.000 Asylwerbern für 2016 und 2017 aus, so macht das Minus zusätzlich 40,7 bzw. 41,5 Mio. Euro aus.
In Tirol stieg die Zahl der in der TGKK versicherten Asylwerber von 1.391 Personen (31.1.2011) auf 6.424 Personen (31.3.2016).
Faire Lastenverteilung auf alle Sozialversicherungsträger
Neben der bestehenden Unterdeckung ist freilich auch das Prinzip zu hinterfragen, wonach nur die Gebietskrankenkassen und damit nur Arbeiter und Angestellte die gesamte Last zu schultern haben. Denn die gesetzliche Konstruktion, mit der einzelne Gruppen wie eben auch Asylwerber in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden, ist nicht für die außerordentliche Situation und die große Anzahl von Personen konstruiert.
Die 169. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol fordert daher sowohl die Bundesministerin für Gesundheit, sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf, jeweils in ihren Kompetenzbereichen dafür Sorge zu tragen, dass
1) die bestehende Unterdeckung der Finanzierung der Krankenversicherung für Asylwerber durch Anhebung des Beitrages ausgeglichen wird;
2) und die Regelung des § 9 ASVG in Verbindung mit der entsprechenden Einbeziehungsverordnung derart angepasst wird, dass die Lasten im Sinne der Verbandssolidarität auf alle Sozialversicherungsträger verteilt werden, wobei bei der Verteilung der Lasten die jeweilige Rücklagensituation zu berücksichtigen ist.
