• Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss allen beschäftigten Müttern offenstehen – auch bei einem befristeten Dienstverhältnis!

    Das Motiv des Gesetzgebers bei Einführung des § 10a MSchG war ein durchaus hehres: Weil offenbar mit jungen Frauen immer häufiger nur befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen wurden, hatte dies zur Folge, dass sie eine Reihe von Ansprüchen verloren – einerseits durch den Ablauf der Dienstverhältnisse, vor allem aber auch deshalb, weil sie bei einer Schwangerschaft keinen neuen Arbeitsplatz erlangen konnten.

    Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail: Durch den § 10a MSchG behalten schwangere Dienstnehmerinnen zwar ihr befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots, weil aber dann bei der Geburt des Kindes kein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht, verlieren sie den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Sie müssen sich mit dem Kinderbetreuungsgeldkonto begnügen.

    Hintergründe

    Elternteile, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten, müssen in den letzten sechs Kalendermonaten (182 Kalendertagen) unmittelbar vor Geburt des Kindes und vor dem Beschäftigungsverbot durchgehend erwerbstätig sein. Laut MSchG sind die Zeiten eines Beschäftigungsverbots zwar der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt, dies aber nur dann, wenn diese sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit während des Beschäftigungsverbots auch aufrecht ist.

    Hinzu kommt, dass der Verlust des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ausschließlich Frauen betrifft. Denn eine Schwangere kann sich – selbst wenn sie es wollte – während des absoluten Beschäftigungsverbots keine neue Arbeit suchen. Werdende Väter hingegen können nach Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses jederzeit ein neues sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beginnen.

    „Jetzt geht es darum, diese Diskriminierung zu beenden und den erheblichen finanziellen Nachteil zu beseitigen“, betont AK Präsident Erwin Zangerl.

    Deshalb fordert die AK Tirol: Der erhebliche finanzielle Nachteil durch den Verlust des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss beseitigt werden. Deshalb fordern wir einen entsprechenden Gesetzesvorschlag, mit dem der § 10a MSchG so abgeändert wird, dass im Fall einer (unsachlichen) Befristung das Beschäftigungsverhältnis von der Meldung der Schwangerschaft bis zur Geburt des Kindes gehemmt wird, oder eine Ausnahmeregelung im § 24 KBGG für jene Beschäftigungsverhältnisse, die wegen (unsachlicher) Befristung nur bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt werden, geschaffen wird.