• Stellungnahme der AK Tirol zur neuen Baulärmverordnung des Landes Tirols

    ak-stellungnahme_baulaermverordnung-2016

    Waren bisher konkrete Lärmmessungen vor Ort erforderlich, um die Qualität von Baulärm zu bestimmen, wurden diese Messungen mit einer neuen Verordnung abgeschafft. Nun gelten lediglich willkürlich festgelegte Abstände zur Lärmquelle. Obwohl der zuständige Landesrat die Verordnung feiert, bedeutet sie für die Tirolerinnen und Tiroler einen Rückschritt: Nicht nur die Lärmgrenzwerte wurden erhöht, auch ist Baulärm nun ab 6.00 Uhr früh erlaubt. Besonders gravierend: Mit der neuen Verordnung wird es für Betroffene auch unmöglich, sich rechtlich gegen übermäßige Lärmbelastung zu wehren!

    Die aus dem Jahr 1998 stammende Baulärmverordnung sieht Lärmgrenzwerte für Baulärm vor, die nach Tages- und Nachtstunden differenziert sind. So lagen die Grenzwerte bisher bei 50 Dezibel (dB) am Tag und 40 dB in der Nacht. Um eine Überschreitung dieser Grenzwerte feststellen zu können, wurden vor Ort konkrete Lärmmessungen durchgeführt. Diese sinnvolle und exakte Methode wurde nun durch die neue Baulärmverordnung des Landes ausgehebelt. Es werden keine Messungen mehr vorgenommen, sondern Mindestabstände zu den Lärmquellen definiert.

    Grenzwerte angehoben. Wie groß dieser Abstand sein muss, liegt u. a. an neu festgelegten Immissionsrichtwerten. Diese liegen beispielweise für Wohngebäude bei 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht und sind damit um 10 dB höher, als die bisher geltenden Grenzwerte! Neben den Immissionsrichtwerten wurden für die Berechnung der Abstände auch die Bedingungen herangezogen, nach denen sich der Schall ausbreitet bzw. ausbreiten soll. Diese Bedingungen sind standardisiert und werden nicht mehr individuell an die Lärmquelle angepasst. Allerdings ist hinlänglich bekannt, dass Schallausbreitung durch viele Faktoren beeinflusst wird und sich nicht vereinheitlichen lässt. Eine verallgemeinerte Umrechnung auf Abstände kann so nur mit extremen Unsicherheiten erfolgen und lässt hohe Schwankungsbreiten bei der Lärmbelastung zu.

    Betroffenen chancenlos. Die Einführung von Mindestabständen beim Baulärmschutz hat aber noch eine weitere Dimension, die auf Kosten der Betroffenen geht. Denn jetzt ist nicht mehr die Dezibel-Belastung, sondern allein der Abstand das Kriterium für die Baulärmbeeinflussung. Somit gibt es auch bei Vorliegen von konkreten Lärmmessungen, die Auskunft über die wahre Belastung geben, für Betroffene keine Möglichkeit mehr einzuschreiten. Wird der Abstand eingehalten, ist die Dezibel-Zahl unerheblich! Damit wird auch das Recht auf Lärmschutz abstrahiert und es wird verhindert, dass sich Bürger gegen übermäßige Lärmbelastung rechtlich wehren können.

    Für AK Präsident Erwin Zangerl ist die neue Verordnung ein völliger Fehltritt: „Was vom zuständigen Landesrat als Schutz vor Baulärm deklariert wird, ist in Wirklichkeit das Gegenteil: Denn der Schutz vor Baulärm wird dadurch gelockert, was strikt abzulehnen ist. Wenn nicht gerade Weihnachten vor der Tür stehen würde, müsste man von einem Riesen-Osterei sprechen, das man den Tirolerinnen und Tirolern da wieder ins Nest gelegt hat!“ Ebenso verärgert zeigt sich Zangerl über die sang- und klanglose Vorverlegung der Tagesstunden von 7.00 Uhr auf 6.00 Uhr. Somit ist Baulärm bereits zu frühester Morgenstunde möglich. Die Argumentationslinie des Landes dazu basiert auf verblüffenden Fakten:

    „Österreich liegt in der Zeitzone UTC -1 im östlichen Bereich, die Sonne geht damit auch früher auf als beispielsweise in Frankreich, aus dem maßgeblich Mitarbeiterinnen bei der Fassung der Umgebungslärmrichtlinie kamen. Gerade der Aspekt des Sonnenstandes war in der Festlegung der Umgebungsrichtlinie, dass die Mitgliedsstaaten dies selbst festlegen dürfen, ein starkes Argument.“ (wörtl. zit. aus dem Antrag)

    „Gerade in den Morgenstunden besteht hohe Lärmsensibilität, weshalb Baulärm ab 6.00 als unnötige Belastung angesehen wird. Sonnenstand und Zeitzone können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Argumentationslinie des Landes diesbezüglich überaus schwach ist. Denn dass in Österreich die Sonne früher aufgeht als in Frankreich und der Aspekt des Sonnenstandes für die Verordnung entscheidend ist, sind wohl haarsträubende Argumente für eine Baulärmverordnung. Besser wäre gewesen, die Bürgerinnen und Bürger zu fragen, was sie davon halten, bereits um 6.00 Uhr vom Baulärm belästigt zu werden“, so Zangerl. Außerdem bedeutet eine Stunde früherer Arbeitsbeginn für viele Beschäftigte eine weitere Verschärfung ihrer beruflich ohnehin schon hohen Belastung.