• Probezeit bei Lehrlingen soll verkürzt und Behaltefrist verlängert werden!

    Ein Lehrling kann in den ersten drei Monaten der Probezeit sein Lehrverhältnis jederzeit verlieren. Bei allen anderen Arbeitsverhältnissen ist die Probezeit hingegen mit nur einem Monat begrenzt.

    Das Jugendbeschäftigungspaket brachte im Jahr 2008 eine weitere Möglichkeit, Lehrverhältnisse zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres aufzulösen: Galten bis dahin nur fristlose Entlassung und einvernehmliche Auflösung als Beendigungsarten, kann seither ein Lehre zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres durch außerordentliche Auflösung beendet werden.

    Dabei soll doch gerade im Lehrverhältnis der Ausbildungszweck durch einen möglichst sicheren Vertragsbestand gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund kann davon aber keine Rede sein.

    Wie lange weiterverwenden? Problematisch sieht die AK Tirol in ihrer Vollversammlung auch die verkürzte Weiterverwendungszeit: Diese Zeit nach der Lehre dient der Vertiefung der während der Lehrzeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse und kann als begrenzte Berufspraxis angesehen werden, die für den weiteren beruflichen Werdegang von erheblicher Relevanz ist. Hinzu kommt, dass aus arbeitsmarktpolitischer Sicht auch der längere Verbleib der Lehrabsolventen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis überaus positiv bewertet werden kann.

    Die AK Vollversammlung fordert deshalb den Bundesminister für Arbeit und Soziales auf, eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes derart zu initiieren, dass die Probezeit bei Lehrlingen auf einen Monat verkürzt und die Weiterverwendungszeit wieder auf vier Monate verlängert wird.