EuGH gibt AK Tirol recht: Rechte der Arbeitnehmer dürfen nicht mit dem Argument der Haushaltskonsolidierung beschnitten werden!
AK Tirol gewinnt Rechtsstreit gegen die ÖBB vor dem Europäischen Gerichtshof. Nach fast fünf Jahren veröffentlichte der EuGH am heutigen Tag sein Urteil in einem wesentlichen Musterverfahren, mit dem die AK Tirol gegen die ÖBB und deren (alters-)diskriminierendes Dienstrecht vorgegangen ist.
AK Präsident Erwin Zangerl: „Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist klar: Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht mit dem Argument der Haushaltskonsolidierung beschnitten werden! Gerade in Zeiten von Sparzwängen bei den öffentlichen Haushalten ist es wichtig, dass der EuGH hier ein klares Zeichen gesetzt hat. Sollten die verschiedenen Arbeitgeber wieder glauben, dass sie dies mit Anlassgesetzgebung ändern können, werden wir wieder den Rechtsweg beschreiten.“
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat heute, am 28. Jänner 2015, sein Urteil in einem AK Musterverfahren, und zwar in der Rechtsache Starjakob gegen die ÖBB veröffentlicht. Dieses wurde mit Spannung erwartet, weil die entscheidende Frage, ob finanzielle Gründe, wie Haushaltserwägungen, eine Altersdiskriminierung rechtfertigen können, zuletzt in 2 divergierenden Urteilen unterschiedlich beantwortet worden war.
Doch der EuGH teilte die Rechtsansicht der AK Tirol und stellte nicht nur klar, dass Bedienstete mit entsprechenden Lehr- bzw. Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht gegenüber jenen benachteiligt werden dürfen, die solche nicht haben. Er entschied auch, dass die Rechte der Arbeitnehmer nicht mit dem Argument der Haushaltskonsolidierung beschnitten werden dürfen!
Dieser Rechtsstreit gegen die ÖBB geht bereits auf das Jahr 2010 zurück und beschäftigte seither die Instanzen.
Ausgangspunkt war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2009. Darin wurde es als altersdiskriminierend und somit europarechtswidrig erachtet, wenn Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Gehaltes nicht angerechnet wurden.
Auf Basis dieses Urteils hatte die AK Tirol für den Betriebsrat „Bordservice Tirol und Vorarlberg“ eine Klage gegen die ÖBB eingebracht, zumal auch das Dienstrecht der ÖBB damals eine derartige Diskriminierung vorsah.
Nachdem das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck gewonnen war, griff der österreichische Gesetzgeber durch eine Änderung des Bundesbahngesetzes im Jahr 2011 rückwirkend (ab 2004) in die Verträge der betroffenen Dienstnehmer ein: „Ein Nullsummenspiel nach dem Motto ,Die eine Hand gibt’s und die andere nimmt’s‘ war das unbefriedigende Ergebnis“, schildert AK Präsident Erwin Zangerl. „Einerseits wurden den Mitarbeitern damit zwar die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr angerechnet, bei denen es sich hauptsächlich um Lehrzeiten handelte. Andererseits nahm man ihnen gleich wieder den Gehaltsvorteil, den sie erwartet hätten und der ihnen gerichtlich zugesprochen war, indem – nur bei ihnen – der Zeitraum für die ersten drei Gehaltsvorrückungen einfach um 3 Jahre verlängert wurde.“
Deshalb setzte sich die AK Tirol im Namen der betroffenen ÖBB-Bediensteten auch mit Nachdruck zur Wehr und ging gegen die ÖBB in einem neuen Musterverfahren vor. Schließlich wurden Mitarbeiter durch die neue Rechtslage gegenüber anderen ohne Lehr- bzw. Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr massiv diskriminiert.
Jetzt, fast 5 Jahre nach der ersten Klage, wurde dieses Musterverfahren vom EuGH entschieden. Der EuGH teilte die Rechtsansicht der AK Tirol und sprach den ÖBB Bediensteten, die entsprechende Lehrzeiten nachweisen können, auch jenen Gehaltsvorteil zu, der ihnen durch die um 3 Jahre verlängerte Gehaltsvorrückungen vom Gesetzgeber genommen worden war.
Zudem verneinte der EuGH damit die entscheidende Frage: Und zwar, ob die finanzielle Belastung, die auf die ÖBB als Dienstgeber durch das Aufheben der Altersdiskriminierung im ÖBB-Dienstrecht zugekommen wäre, ein Aufrechterhalten der Diskriminierung rechtfertigen kann. Der EuGH stellte klar, dass Rechte der Arbeitnehmer keinesfalls mit dem Argument der Haushaltskonsolidierung beschnitten werden dürfen!
