• Richtig oder falsch?

    Zu wesentlichen Themen wie Krankenstand, Urlaub oder Kündigung halten sich falsche Meinungen sehr hartnäckig. Um mögliche Nachteile für die Arbeitnehmer zu vermeiden, informiert die AK Tirol über die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht.

    Muss ich Überstunden machen? Kann ich im Krankenstand gekündigt werden? Beschäftigte sind immer wieder mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert. Gutgemeinte Ratschläge aus dem persönlichen Umfeld entpuppen sich jedoch häufig als Irrtum, mit eventuellen Job-Fallen als Konsequenz. Denn im Ernstfall zahlt der drauf, der seine Rechte und Pflichten nicht kennt.

    Wer sich nicht absolut sicher ist, erkundigt sich am besten bei den Profis seiner Arbeiterkammer, bevor er etwas unterschreibt.

    Ein Wissens-Check rund ums Arbeitsrecht: Was ist richtig, was ist falsch?

    • „Im Krankenstand kann ich nicht gekündigt werden.“

    Das ist falsch und der häufigste Irrtum. Auch im Krankenstand ist eine Kündigung möglich, der Arbeitgeber muss jedoch Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt bestehen. Tipp: Im Krankenstand nicht auf eine einvernehmliche Lösung einlassen, Beschäftigte könnten bares Geld verlieren!

     

    • „Im Krankenstand brauche ich die ersten drei Tage keine Bestätigung vom Arzt.“

    Das stimmt nicht: Wenn ein Arbeitgeber darauf besteht, müssen Betroffene ab dem ersten Krankenstand-Tag eine Bestätigung vorlegen.

     

    • „Überstunden muss man nicht machen.“

    Das ist richtig. Überstunden können wegen wichtiger persönlicher Gründe abgelehnt werden, z. B. weil Kinder betreut werden müssen.

    • „Bei einer einvernehmlichen Lösung gelten die üblichen Regeln einer Kündigung.“

    Das ist falsch. Bei der „Einvernehmlichen“ gibt es keine Fristen und Termine, das Dienstverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, der vereinbart wurde. Ist die „Einvernehmliche“ unterschrieben, kann sie auch nicht mehr zurück genommen werden.

     

    • „Kündigen muss der Chef immer schriftlich.“

    Das ist ein Irrtum. Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine mündliche – sogar über einen Boten – ausgesprochene Kündigung. Ab diesem Zeitpunkt laufen Fristen, um dagegen vorzugehen.

     

    • „Unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag gelten nicht, auch wenn ich sie unterschrieben habe.“

    Leider falsch. Es gilt, was unterschrieben wurde, und sei es noch so unfair – außer es widerspricht klar dem Gesetz. Viele unterschreiben unfaire Verträge, weil sie die Stelle dringend benötigen, ohne Chance, die unfairen Klauseln „herauszuverhandeln“. Denn sie gelten und begleiten den Beschäftigten durch das ganze Arbeitsverhältnis. Arbeitsverträge sollten – am besten noch vor der Unterschrift – von den Experten der Arbeiterkammer kontrolliert werden.

     

    • „Ich kann auch ohne vorherige Abmahnung entlassen werden.“

    Das ist richtig. Der Chef muss nur bei bestimmten Entlassungsgründen vorher abmahnen, etwa wenn Beschäftigte zu spät zur Arbeit kommen.

     

    • „Ansprüche, die mir zustehen, kann ich nicht verlieren.“

    Das ist leider falsch. In vielen Kollektivverträgen oder Einzelverträgen sind sogenannte Verfallsklauseln enthalten (z. B. drei Monate). Offene Ansprüche wie etwa Überstunden müssen innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, ansonsten sind sie verloren.

     

    • „Über meinen Urlaub kann der Chef nicht allein bestimmen.“

    Das stimmt. Der Urlaub muss mit dem Beschäftigten einvernehmlich vereinbart werden. Lediglich Lehrlingen steht im Juli bzw. August ein zweiwöchiger durchgehender Urlaub zu.

    Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten AK Mitglieder unter der kostenlosen Hotline 0800/22 55 22 – 1414 oder auf www.ak-tirol.com