• Gelegenheitsjobs vor Weihnachten

    Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Ausschenken, Spenden sammeln, im Verkauf aushelfen oder den Weihnachtsmann mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Gelegenheitsjobs. Darauf sollten Sie besonders achten:

    Haben Sie ein echtes Dienstverhältnis?

    Unterliegen Sie den Weisungen des Chefs und haben Sie fixe Arbeitszeiten? Dann stehen Sie in der Regel in einem echten Dienstverhältnis.

    Was steht Ihnen zu?

    Je nach Kollektivvertrag haben Sie Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit stehen Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur um einen „Aushilfsjob“ handelt.

    Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat haben Sie auch Anspruch auf einen Dienstvertrag oder Dienstzettel, in dem zumindest die wichtigsten Eckpunkte Ihrer Vereinbarung festgehalten sind: Das sind vor allem Arbeitszeit und Lohn bzw. Gehalt.

    Anmeldung bei der GKK

    Sie sollten darauf achten, dass Sie korrekt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Wenn Sie bar auf die Hand bezahlt werden und weder Dienstvertrag noch Anmeldung oder Lohnzettel erhalten, ist das meistens ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt angemeldet wurden. Überprüfen Sie also gerade in diesen Fällen lieber Ihre Anmeldung mittels Versicherungsdatenauszug. Diesen bekommen Sie bei der Gebietskrankenkasse.

    Geringfügigkeitsgrenze

    Verdienen Sie weniger als 386,80 Euro pro Monat bzw. 29,70 Euro pro Tag (Werte 2013), sind Sie geringfügig beschäftigt und nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich in Kranken- und Pensionsversicherung ermäßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie voll versichert sein, das heißt bei der Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

    „Weihnachtsjob“ beenden

    Hinsichtlich der Beendigung von „Weihnachtsjobs“ gelten die allgemeinen Regeln. In vielen Fällen wird von Vornherein eine Befristung des Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist Ihr Vertrag im Zweifel für beide Seiten vorzeitig unkündbar und läuft automatisch aus. Befristungen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden. Ist hinsichtlich der Beendigung nichts Besonderes vereinbart, sind die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer AK nach.